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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Rechtssatz
Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; vertretbare Annahme der Begehung einer schweren Körperverletzung; enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tat und dem behördlichen Einschreiten gegeben; Festnahme durch §177 Abs1 Z1 iVm. §175 Abs1 Z1 und anschließende Anhaltung durch §177 Abs2 StPO gedeckt; Einvernahme eines (während der Nacht) Verhafteten hat in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; das Anlegen von Handschellen rechtfertigende Situation; Abnahme der Handschellen sogleich im Zeitpunkt der Unterbringung in Hafträumen; keine Verletzung des Art3 MRK; in diesem Punkt Abtretung der Beschwerde an den VwGH, im übrigen Umfang Abweisung des Abtretungsantrages
Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; zum Tatbild der Ordnungsstörung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG; vertretbare Annahme einer solchen Ordnungsstörung; Festnahme in §35 litc, anschließende Anhaltung in §36 VStG gedeckt; kein Verstoß gegen Art3 MRK durch Vornahme einer Leibesvisitation; in diesem Punkt Abtretung der Beschwerde an den VwGH, im übrigen Umfang Abweisung des Abtretungsantrages
Schlagworte
VfGH / Abtretung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, OrdnungsstörungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B930.1985Dokumentnummer
JFR_10138797_85B00930_01