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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/14/0029 E 21. Dezember 1989 RS 1Stammrechtssatz
Wird ein Kursvortragender nicht nach dem Ausmaß entlohnt, in dem er urheberrechtlich geschützte Leistungen bietet, sondern für eine unterrichtende Tätigkeit, dann liegt keine gesonderte Entlohnung für die Verwertung literarischer Urheberrechte vor.
Schlagworte
WIFI-Vortragender Vortragstätigkeit Skriptenhonorar SchriftstellerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130098.X05Im RIS seit
20.11.2000