RS Vwgh 1993/7/21 91/13/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0029 E 21. Dezember 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein Kursvortragender nicht nach dem Ausmaß entlohnt, in dem er urheberrechtlich geschützte Leistungen bietet, sondern für eine unterrichtende Tätigkeit, dann liegt keine gesonderte Entlohnung für die Verwertung literarischer Urheberrechte vor.

Schlagworte

WIFI-Vortragender Vortragstätigkeit Skriptenhonorar Schriftsteller

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130098.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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