RS Vwgh 1993/7/21 92/13/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0220 E 30. Juni 1986 VwSlg 6133 F/1986; RS 1

Stammrechtssatz

Der wissenschaftlich Tätige muß eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen. Die wissenschaftliche Tätigkeit muß sich nicht nur auf die Grundlagenforschung beschränken, sondern kann auch der Lösung von Fragen des praktischen Lebens dienen. Es können sohin auch Gutachten, wenngleich sie zweckbestimmt sind, wissenschaftliche Leistungen darstellen (Hinweis E 19.9.1972, 1106/70, VwSlg 4427 F/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130001.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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