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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z6;Rechtssatz
Bei bloß vorübergehender doppelter Haushaltsführung können die dadurch verursachten Aufwendungen bis zu dem Zeitpunkt, ab dem dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130240.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009