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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Tritt der für den Schuldnachlaß kausale Umstand (Bezahlung der Hälfte der Schuld) erst in einem Zeitpunkt ein, zu dem zwischen Gläubiger und Schuldner kein Gesellschaftsverhältnis mehr besteht, stellt der Nachlaß keine Einlage, sondern einen steuerlich wirksamen Vorgang dar. Es trifft auch nicht zu, daß eine vormals als Einlage zu wertende Zahlung des Gesellschafters nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht zu einer "Fremdverbindlichkeit" werden kann, weil davon auszugehen ist, daß mit dem Ausscheiden des Gesellschafters eine umfassende vermögensmäßige Auseinandersetzung erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130109.X02Im RIS seit
20.11.2000