RS Vwgh 1993/7/21 92/13/0266

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Veröffentlicht am 21.07.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/13/0267

Rechtssatz

Von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, daß anstelle einer (tatsächlich existierenden) Komanditgesellschaft (KG), (hier A-GmbH & Co KG) die die Beschwerde (ohne entsprechende Berechtigung gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG) eingebracht hat, eine GmbH treten soll, so liegt darin auch dann ein unzulässiges Auswechseln der Partei, wenn die GmbH Komplementärin der Komanditgesellschaft ist. Daran ändert es nichts, daß mit dem angefochtenen Bescheid über eine Berufung der GmbH entschieden wurde und daß der Bescheid auch an diese GmbH gerichtet war (Hinweis B 22.10.1990, 90/15/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130266.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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