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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §360 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):AW 93/04/0036Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 86/04/0033 B 29. Juli 1986 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 - Ein im Rahmen eines amtwegigen Verfahrens nach § 79 GewO 1973 ergangener angefochtener Bescheid, mit dem die Bescheide der Vorinstanzen behoben wurden, ist als solcher einem Vollzug nicht zugänglich. Andere Folgen der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides aber, die nicht aus dem Vollzug des normativen Bescheidabspruches ergehen, können aber die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zur Folge haben (Hinweis auf B 22.4.1985, AW 85/12/0007).
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993040034.A02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011