RS Vwgh 1993/7/29 93/18/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/09 89/03/0051 5

Stammrechtssatz

Weder das VStG noch das AVG räumen dem Besch ein Recht auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Die Beh ist zu einer solchen Gegenüberstellung nur dann gehalten, wenn die Möglichkeit einer Personenverwechslung besteht (Hinweis auf E 19.2.1987,86/02/0159).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180301.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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