Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Rechtssatz
Einen Fremden, der die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtsmißbräuchlich - weil zum alleinigen Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung und eines Befreiungsscheines - eingegangen ist, ist es verwehrt, sich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens oder Familienlebens iSd § 19 FrG 1993 auf das Bestehen dieser Ehe zu berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180301.X04Im RIS seit
11.07.2001