Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
ARG 1984 §3 Abs2;Rechtssatz
Die Tatsache einer früher erstatteten gleichgerichteten Anzeige des Arbeitsinspektorates (hier: wegen Verstoßes gegen § 3 Abs 2 ARG infolge Durchführung von Inventurarbeiten nach Beginn der Wochenendruhe) rechtfertigt für sich allein nicht den Schluß, dem Arbeitgeber habe die Gesetzwidrigkeit der ein Jahr später stattgefundenen (hier inkriminierten) Arbeiten bekannt sein müssen. Aus diesem Grund Vorsatz des Arbeitgebers in bezug auf eine Tat, zu deren Begehung Fahrlässigkeit ausreicht, anzunehmen und dies als Erschwerungsgrund zu werten, ist der Behörde demnach ebenso verwehrt wie die Gleichsetzung einer bloßen Anzeige mit einer als erschwerend wirkenden rechtskräftigen Vorstrafe iSd § 33 Z 2 StGB.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180195.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013