Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Enthält die Begründung eines Schubhaftbescheides ganz allgemeine Wendungen, in denen von einem Verharren des Fremden in einem rechtswidrigen strafbaren Verhalten bzw von der Fortsetzung dieses Verhaltens die Rede ist, so wird den Begründungserfordernissen nach § 60 AVG im Hinblick auf die Annahme der Notwendigkeit der Schubhaft zur Verhinderung eines unmittelbar zu befürchtenden strafbaren Verhaltens des Fremden nicht entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180115.X03Im RIS seit
20.11.2000