RS Vwgh 1993/7/29 93/18/0115

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Veröffentlicht am 29.07.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrPolG 1954 §5 Abs1;

Rechtssatz

Enthält die Begründung eines Schubhaftbescheides ganz allgemeine Wendungen, in denen von einem Verharren des Fremden in einem rechtswidrigen strafbaren Verhalten bzw von der Fortsetzung dieses Verhaltens die Rede ist, so wird den Begründungserfordernissen nach § 60 AVG im Hinblick auf die Annahme der Notwendigkeit der Schubhaft zur Verhinderung eines unmittelbar zu befürchtenden strafbaren Verhaltens des Fremden nicht entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180115.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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