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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §36;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/05/03 93/18/0086 2Stammrechtssatz
Fällt die Möglichkeit der Verletzung des Bf in seinen Rechten durch den letztinstanzlichen Bescheid (erst) im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weg (hier: Entlassung eines Fremden aus der Schubhaft), so ist die Beschwerde - ohne daß ein Fall der "Klaglosstellung" vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180285.X02Im RIS seit
20.11.2000