RS Vwgh 1993/7/29 93/18/0291

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Veröffentlicht am 29.07.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1 litb idF 1988/685;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gegen die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht des VwGH räumt das Gesetz eine Beschwerde nicht ein, weshalb eine solche mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180291.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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