RS Vfgh 1986/12/4 V4/84

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Veröffentlicht am 04.12.1986
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Sbg LandesstraßenG 1972 §37
Sbg LandesstraßenG 1972 §40 Abs2
Sbg LandesstraßenG 1972 §41
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hallein vom 15.12.83, mit der der Domkapitelweg ab der Salzachtal Bundesstraße zu einer öffentlichen Interessentenstraße erklärt wird

Beachte

Kundmachung am 31. März 1987, LGBl. für Sbg. 24/1987

Rechtssatz

Verordnung des Gemeinderates der Stadtgd. Hallein vom 15. Dezember 1983 betreffend die Erklärung einer Privatstraße zur öffentlichen Interessentenstraße; soweit sich die Verordnung auf jenen Wegteil bezieht, der erst neugebaut werden soll, ist sie lediglich Voraussetzung für weitere straßenverwaltungsbehördliche Maßnahmen - in diesem Ausmaß ist sie eine EinreihungsV, die keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers bewirkt; soweit durch die Verordnung Gemeingebrauch begründet oder festgestellt wird, Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers, weil ihm eine Antragstellung nach §40 Abs2 Sbg. LandesstraßenG 1972 nach Erlassung der Verordnung nicht mehr offen steht; Verordnung nicht trennbar - Antrag auf Aufhebung der gesamten Verordnung zulässig; Erlassung der Verordnung ohne den in §41 zwingend geforderten Antrag des Eigentümers der Privatstraße auf Feststellung des Verkehrsbedürfnisses - Aufhebung der Verordnung als gesetzwidrig

Entscheidungstexte

  • V 4/84
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.12.1986 V 4/84

Schlagworte

Straßenverwaltung, Interessentenweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V4.1984

Dokumentnummer

JFR_10138796_84V00004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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