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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Beachte
Kundmachung am 31. März 1987, LGBl. für Sbg. 24/1987Rechtssatz
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgd. Hallein vom 15. Dezember 1983 betreffend die Erklärung einer Privatstraße zur öffentlichen Interessentenstraße; soweit sich die Verordnung auf jenen Wegteil bezieht, der erst neugebaut werden soll, ist sie lediglich Voraussetzung für weitere straßenverwaltungsbehördliche Maßnahmen - in diesem Ausmaß ist sie eine EinreihungsV, die keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers bewirkt; soweit durch die Verordnung Gemeingebrauch begründet oder festgestellt wird, Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers, weil ihm eine Antragstellung nach §40 Abs2 Sbg. LandesstraßenG 1972 nach Erlassung der Verordnung nicht mehr offen steht; Verordnung nicht trennbar - Antrag auf Aufhebung der gesamten Verordnung zulässig; Erlassung der Verordnung ohne den in §41 zwingend geforderten Antrag des Eigentümers der Privatstraße auf Feststellung des Verkehrsbedürfnisses - Aufhebung der Verordnung als gesetzwidrig
Schlagworte
Straßenverwaltung, InteressentenwegEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:V4.1984Dokumentnummer
JFR_10138796_84V00004_01