Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung einer Aufenthaltsberechtigung und eines Befreiungsscheines stellt einen evidenten Rechtsmißbrauch dar; ein solches Verhalten ist als gravierende Beeinträchtigung des geordneten menschlichen Zusammenlebens und solcherart als Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu werten (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180301.X02Im RIS seit
11.07.2001