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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §26 Abs1;Rechtssatz
Auch dann, wenn hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer keine Aufzeichnungen geführt werden, liegt dem Arbeitgeber nur EINE Übertretung nach § 26 Abs 1 AZG zur Last (Hinweis E 17.3.1988, 88/08/0087). Es liegt auch nur EINE Übertretung nach § 26 Abs 2 AZG vor, wenn die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen betreffend mehrere Arbeitnehmer verweigert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190176.X02Im RIS seit
20.11.2000