RS Vwgh 1993/7/29 91/19/0176

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Veröffentlicht am 29.07.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §26 Abs1;
AZG §26 Abs2;
VStG §22;

Rechtssatz

Auch dann, wenn hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer keine Aufzeichnungen geführt werden, liegt dem Arbeitgeber nur EINE Übertretung nach § 26 Abs 1 AZG zur Last (Hinweis E 17.3.1988, 88/08/0087). Es liegt auch nur EINE Übertretung nach § 26 Abs 2 AZG vor, wenn die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen betreffend mehrere Arbeitnehmer verweigert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190176.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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