Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0500Rechtssatz
Will der Fremde die Annahme der Behörde, er verfüge weder über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel noch über eine Wohnmöglichkeit, mit Erfolg bestreiten, so reicht dafür sein Antrag, die Behörde möge diejenige namentlich genannte Person als Zeugen vernehmen, welche sich bereit erklärt habe, für seinen Unterhalt und seine Wohnbedürfnisse aufzukommen, nicht aus. Dafür bedürfte es etwa der initiativen Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Wohnverhältnisse, allfälliger Unterhaltspflichten und sonstiger finanziellen Verpflichtungen dieser vom Fremden genannten Person, untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen, wobei sich diese solcherart belegten Auskünfte auf einen längeren Zeitraum zu beziehen hätten, um der Beh eine verläßliche Beurteilung dahin zu erlauben, ob sie ihre ursprünglichen Feststellungen aufrechterhalten kann. Unterläßt es der Fremde, dieser seiner insoweit erhöhten Mitwirkungspflicht nachzukommen, so ist die Behörde nicht gehalten, anstelle dessen die angeblich unterstützungswillige Person als Zeugen zu vernehmen.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180499.X02Im RIS seit
03.04.2001