RS Vwgh 1993/7/29 92/18/0499

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FrPolG 1954 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0500

Rechtssatz

Will der Fremde die Annahme der Behörde, er verfüge weder über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel noch über eine Wohnmöglichkeit, mit Erfolg bestreiten, so reicht dafür sein Antrag, die Behörde möge diejenige namentlich genannte Person als Zeugen vernehmen, welche sich bereit erklärt habe, für seinen Unterhalt und seine Wohnbedürfnisse aufzukommen, nicht aus. Dafür bedürfte es etwa der initiativen Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Wohnverhältnisse, allfälliger Unterhaltspflichten und sonstiger finanziellen Verpflichtungen dieser vom Fremden genannten Person, untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen, wobei sich diese solcherart belegten Auskünfte auf einen längeren Zeitraum zu beziehen hätten, um der Beh eine verläßliche Beurteilung dahin zu erlauben, ob sie ihre ursprünglichen Feststellungen aufrechterhalten kann. Unterläßt es der Fremde, dieser seiner insoweit erhöhten Mitwirkungspflicht nachzukommen, so ist die Behörde nicht gehalten, anstelle dessen die angeblich unterstützungswillige Person als Zeugen zu vernehmen.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180499.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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