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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
EisenbahnenteignungsG 1954; Zurückweisung von Anträgen auf Feststellung, daß kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der ausgesprochenen Enteignung bestehe, auf Aufhebung des Enteignungserkenntnisses und auf Rückübertragung der enteigneten Flächen; dem Rechtsinstitut der Enteignung ist die Rückgängigmachung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes immanent - Entzug des gesetzlichen Richters durch Verweigerung einer Sachentscheidung über das Begehren, das Enteignungserkenntnis aufzuheben; Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang; Antrag auf Feststellung, daß kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der ausgesprochenen Enteignung bestehe - ein Teilaspekt des Antrages auf Aufhebung des Enteignungsbescheides; rechtmäßige Zurückweisung dieses Begehrens; Antrag auf Rückübertragung der enteigneten Flächen - privatrechtliche Forderung; rechtmäßige Zurückweisung dieses Begehrens mangels verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit
Schlagworte
Enteignung, Bescheid Rechtskraft, Feststellungsbescheid, Behördenzuständigkeit, Privatrecht - öffentliches Recht, Zuständigkeit der GerichteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B227.1985Dokumentnummer
JFR_10138796_85B00227_01