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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Tritt eine GmbH in das Stadium der Liquidation, werden die Geschäftsführer zu Liquidatoren, wenn nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluß andere Personen bestellt wurden. Rechte und Pflichten der Liquidatoren entsprechen jenen der Geschäftsführer. Die Pflichten eines Geschäftsführers gemäß § 9 und § 80 BAO dauern daher auch nach Verwirklichung des Auflösungstatbestandes selbst dann fort, wenn ein Fortsetzungsbeschluß von den Gesellschaftern nicht gefaßt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140074.X01Im RIS seit
20.11.2000