RS Vwgh 1993/8/5 91/14/0127

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Veröffentlicht am 05.08.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0128 Besprechung in: ÖStZ 1995/6, S 104-108;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/10 89/14/0064 6

Stammrechtssatz

Selbst wenn der Gesellschafterzuschuß einer GmbH von Anfang an nicht dazu bestimmt war, das Betriebskapital einer anderen GmbH auf Dauer zu stärken, so wird dadurch die Eigenschaft als aktivierungspflichtiger Gesellschafterzuschuß, der den Wert der Beteiligung entsprechend erhöht, nicht berührt. War aber der Wert der Beteiligung durch Aktivierung des Gesellschafterzuschusses entsprechend zu erhöhen, dann folgt daraus konsequenterweise die Notwendigkeit einer ausschüttungsbedingten Abschreibung der Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert, wenn feststeht, daß der Wert der Beteiligung durch die Ausschüttung des in freie Rücklage gestellten Gesellschafterzuschusses nach Auflösung dieser Rücklage wiederum absinkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140127.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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