Index
L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Vlbg. KriegsopferabgabeG; Vorschreibung einer Kriegsopferabgabe für eine Operettenaufführung an den Veranstalter gemäß §§1, 2 und 3 Abs2; Verpflichtung des Veranstalters zur Abfuhr der einzuhebenden Beträge unabhängig davon, ob sie von den Besuchern eingehoben wurden oder nicht; Beschwerdelegitimation des Veranstalters; keine Gleichheitsbedenken dagegen, daß Theater-, Opern- und Operettenaufführungen im Gegensatz zu kulturell wertvollen Filmvorführungen nicht von der Kriegsopferabgabepflicht ausgenommen sind; keine Verletzung im Gleichheitsrecht
Schlagworte
Kriegsopferabgaben, VeranstaltungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B858.1985Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010