RS Vfgh 1986/12/4 B858/85

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Veröffentlicht am 04.12.1986
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Index

L3 Finanzrecht
L3600 Kriegsopferabgabe, Opferfürsorgeabgabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Vlbg KriegsopferabgabeG 1952 §1, §2
Vlbg KriegsopferabgabeG 1952 §3 Abs2

Rechtssatz

Vlbg. KriegsopferabgabeG; Vorschreibung einer Kriegsopferabgabe für eine Operettenaufführung an den Veranstalter gemäß §§1, 2 und 3 Abs2; Verpflichtung des Veranstalters zur Abfuhr der einzuhebenden Beträge unabhängig davon, ob sie von den Besuchern eingehoben wurden oder nicht; Beschwerdelegitimation des Veranstalters; keine Gleichheitsbedenken dagegen, daß Theater-, Opern- und Operettenaufführungen im Gegensatz zu kulturell wertvollen Filmvorführungen nicht von der Kriegsopferabgabepflicht ausgenommen sind; keine Verletzung im Gleichheitsrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kriegsopferabgaben, Veranstaltungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B858.1985

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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