RS Vwgh 1993/8/5 88/14/0060

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Veröffentlicht am 05.08.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §6 Z4;

Rechtssatz

Da dem Erben bereits mit dem Tod des Erblassers die entsprechenden Einkünfte und damit auch die damit zusammenhängenden Vermögenswerte zuzurechnen waren und die Entnahme des ererbten Grundstückes zur Abfindung einer Pflichtteilsschuld als einkommensteuerlicher Anknüpfungspunkt für die Besteuerung der stillen Reserven durch ihn und nicht durch den Erblasser erfolgt ist, sind die stillen Reserven beim Erben im Jahr der Entnahme zu versteuern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988140060.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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