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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs1;Rechtssatz
Da dem Erben bereits mit dem Tod des Erblassers die entsprechenden Einkünfte und damit auch die damit zusammenhängenden Vermögenswerte zuzurechnen waren und die Entnahme des ererbten Grundstückes zur Abfindung einer Pflichtteilsschuld als einkommensteuerlicher Anknüpfungspunkt für die Besteuerung der stillen Reserven durch ihn und nicht durch den Erblasser erfolgt ist, sind die stillen Reserven beim Erben im Jahr der Entnahme zu versteuern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1988140060.X02Im RIS seit
20.11.2000