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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1;Rechtssatz
Die Ansicht, eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO sei auch dann zu bewilligen, wenn die Kenntnis des Umstandes (eine andere Lösung der Vorfrage) nicht zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätte, widerspricht der genannten Bestimmung. Mit diesem Verständnis des Gesetzes steht auch § 307 Abs 2 BAO im Einklang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140044.X01Im RIS seit
20.11.2000