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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs1;Rechtssatz
Zurechenungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 02te Auflage, Textziffer 11 zu § 2). Die Einflußnahme auf die Verwaltung eines Gebäudes, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, durch einen Miterben des Eigentümers dieses Gebäudes ist ein Verhalten, das, gleichgültig, ob es auf die Durchführung oder die Verhinderung von Reparaturarbeiten abzielt, typischerweise ein Zurechnungssubjekt von Einkünften dieser Art kennzeichnet (Hinweis E 25.1.1993, 92/15/0024; E 22.9.1992, 92/14/0047; E 26.11.1991, 91/14/0041; E 6.11.1990, 90/14/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140031.X01Im RIS seit
20.11.2000