RS Vwgh 1993/8/5 93/14/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1993
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;

Rechtssatz

Zurechenungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 02te Auflage, Textziffer 11 zu § 2). Die Einflußnahme auf die Verwaltung eines Gebäudes, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, durch einen Miterben des Eigentümers dieses Gebäudes ist ein Verhalten, das, gleichgültig, ob es auf die Durchführung oder die Verhinderung von Reparaturarbeiten abzielt, typischerweise ein Zurechnungssubjekt von Einkünften dieser Art kennzeichnet (Hinweis E 25.1.1993, 92/15/0024; E 22.9.1992, 92/14/0047; E 26.11.1991, 91/14/0041; E 6.11.1990, 90/14/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140031.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten