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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0042Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/01/26 92/14/0102 1Stammrechtssatz
Ausführungen darüber, daß der pauschalierte Schriftsatzaufwand für mehrere Säumnisbeschwerden nur einmal zusteht, wenn die Einbringung getrennter Beschwerdeschriften (entsprechend der Anzahl der erhobenen Berufungen bzw getrennt nach Abgabenart und Abgabenjahr) zur Durchsetzung der Entscheidungpflicht nicht notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140041.X01Im RIS seit
03.04.2001