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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art118 Abs3 Z9Rechtssatz
TROG; Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplanänderung gemäß §§26 und 28; eine Regelung, die die Versagung der gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung für den Fall vorsieht, daß der Flächenwidmungsplan gesetzwidrig ist, widerspricht nicht Art119a Abs8 B-VG - keine Bedenken gegen §26 Abs4 litg TROG; überörtliche Interessen rechtfertigen, die Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes bereits durch Versagung der Genehmigung hintanzuhalten und nicht erst durch Aufhebung der GemeindeV (Art119a Abs6 B-VG) nachträglich zu beseitigen; keine Bedenken gegen die in §26 Abs5 TROG für die Genehmigung von Flächenwidmungsplanänderungen oder deren Verweigerung vorgesehenen Bescheidform; keine Rechtsverletzung
Schlagworte
Raumordnung, Verordnungsbegriff, Flächenwidmungsplan, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Bescheidbegriff, Verordnungserlassung, Wirkungsbereich eigener, Raumplanung örtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B927.1985Dokumentnummer
JFR_10138795_85B00927_01