RS Vfgh 1986/12/5 B927/85

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Veröffentlicht am 05.12.1986
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art118 Abs3 Z9
B-VG Art119a Abs6
B-VG Art119a Abs8
Tir RaumOG §26 Abs4
Tir RaumOG §26 Abs5
Tir RaumOG §28 Abs3

Rechtssatz

TROG; Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplanänderung gemäß §§26 und 28; eine Regelung, die die Versagung der gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung für den Fall vorsieht, daß der Flächenwidmungsplan gesetzwidrig ist, widerspricht nicht Art119a Abs8 B-VG - keine Bedenken gegen §26 Abs4 litg TROG; überörtliche Interessen rechtfertigen, die Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes bereits durch Versagung der Genehmigung hintanzuhalten und nicht erst durch Aufhebung der GemeindeV (Art119a Abs6 B-VG) nachträglich zu beseitigen; keine Bedenken gegen die in §26 Abs5 TROG für die Genehmigung von Flächenwidmungsplanänderungen oder deren Verweigerung vorgesehenen Bescheidform; keine Rechtsverletzung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Verordnungsbegriff, Flächenwidmungsplan, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Bescheidbegriff, Verordnungserlassung, Wirkungsbereich eigener, Raumplanung örtliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B927.1985

Dokumentnummer

JFR_10138795_85B00927_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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