RS Vwgh 1993/8/5 91/14/0127

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Veröffentlicht am 05.08.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §299 Abs1 litc;
BAO §299 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0093 E 29. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Anwendung des § 299 Abs 1 lit c und § 299 Abs 2 BAO sind von der Oberbehörde die Bescheide der Unterbehörde nach dem Stande der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu überprüfen (Hinweis E VS des VwGH 25.3.1981, 747/79, VwSlg 5567 F/1981). Es kommt daher für die Beurteilung der Frage, ob das Finanzamt seine Ermittlungspflichten gemäß § 115 Abs 1 BAO verletzt hat, darauf an, welcher Sachverhalt sich dem Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung seiner Bescheide auf Grund der abgegebenen Erklärungen und der ihnen beigeschlossenen Unterlagen dargeboten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140127.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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