RS Vwgh 1993/8/5 93/14/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1993
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 89/15/0112 4

Stammrechtssatz

Der Käufer einer Liegenschaft ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des auf dieser Liegenschaft geplanten Hauses Einfluß nehmen kann, das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und das finanzielle Risiko tragen muß, dh, daß er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muß, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen

(Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140044.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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