Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs1;Rechtssatz
Ein wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft ist die Tragung des Risikos der Bauführung. Der Umstand, daß jemand den Bauauftrag erteilt hat, ist ein wesentliches Indiz für die Bauherreneigenschaft. Die bloße Tatsache, daß schon vorher jemand anderer die Baupläne bei der Baubehörde eingereicht hat, spricht nicht gegen die Bauherreneigenschaft, kommt es doch vor allem darauf an, daß der Bauherr die Möglichkeit hat, wesentliche Umplanungen und dementsprechende Änderungen des Bauauftrages zu veranlassen, nicht aber darauf, ob eine Gebrauchnahme von dieser Möglichkeit unterlassen wurde (Hinweis E 22.4.1982, 81/16/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140044.X02Im RIS seit
20.11.2000