RS Vwgh 1993/8/5 93/14/0044

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Veröffentlicht am 05.08.1993
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Ein wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft ist die Tragung des Risikos der Bauführung. Der Umstand, daß jemand den Bauauftrag erteilt hat, ist ein wesentliches Indiz für die Bauherreneigenschaft. Die bloße Tatsache, daß schon vorher jemand anderer die Baupläne bei der Baubehörde eingereicht hat, spricht nicht gegen die Bauherreneigenschaft, kommt es doch vor allem darauf an, daß der Bauherr die Möglichkeit hat, wesentliche Umplanungen und dementsprechende Änderungen des Bauauftrages zu veranlassen, nicht aber darauf, ob eine Gebrauchnahme von dieser Möglichkeit unterlassen wurde (Hinweis E 22.4.1982, 81/16/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140044.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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