RS Vwgh 1993/8/5 91/14/0127

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Veröffentlicht am 05.08.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0034 E 10. Mai 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Der belangten Behörde steht nicht das Recht zu, erst als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen völlig anderen Aufhebungsgrund nachzutragen, der im angefochtenen Bescheid nicht einmal angedeutet worden ist (Hinweis E 22.9.1987, 87/14/0063).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140127.X06

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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