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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
HeimarbeitsG; Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren; Festsetzung der Mindeststückentgelte durch die Berufungskommission für Heimarbeit beim Bundesministerium für soziale Verwaltung zT nach diesem Heimarbeitstarif; die Berufungskommission für Heimarbeit beim Bundesministerium für soziale Verwaltung ist eine Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG; keine Bedenken gegen die Höhe des Heimarbeitstarifes; Entscheidung der Berufungskommission in einer §40 HeimarbeitsG entsprechenden Zusammensetzung - kein Entzug des gesetzlichen Richters
Schlagworte
Arbeitsrecht, Heimarbeit, Kollegialbehörde, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B787.1984Dokumentnummer
JFR_10138794_84B00787_01