RS Vfgh 1986/12/6 B787/84

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Veröffentlicht am 06.12.1986
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Index

60 Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
HeimarbeitsG 1960 §34 Abs1
HeimarbeitsG 1960 §40

Rechtssatz

HeimarbeitsG; Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren; Festsetzung der Mindeststückentgelte durch die Berufungskommission für Heimarbeit beim Bundesministerium für soziale Verwaltung zT nach diesem Heimarbeitstarif; die Berufungskommission für Heimarbeit beim Bundesministerium für soziale Verwaltung ist eine Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG; keine Bedenken gegen die Höhe des Heimarbeitstarifes; Entscheidung der Berufungskommission in einer §40 HeimarbeitsG entsprechenden Zusammensetzung - kein Entzug des gesetzlichen Richters

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsrecht, Heimarbeit, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B787.1984

Dokumentnummer

JFR_10138794_84B00787_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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