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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Für das Schicksal einer Beschwerde ist es lediglich ausschlaggebend, ob die belangte Behörde den geschilderten Sachverhalt auf Grund der Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens feststellen durfte, sie also die Ermittlungsergebnisse nicht auf relevant gesetzwidrige Weise gewonnen hat und sie die Ermittlungsergebnisse in dem ihr durch § 167 Abs 2 BAO vorgegebenen, für den VwGH nicht nachprüfbaren Rahmen, gewürdigt hat.
Schlagworte
Sachverhalt Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140110.X03Im RIS seit
20.11.2000