Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Der Erwerb von Nachlaßvermögen zählt zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre des Erben, auch wenn das Nachlaßvermögen ganz oder zum Teil der Einkunftserzielung dient. Dementsprechend sind Pflichtteilsschulden des Erben jedenfalls außerbetriebliche Verbindlichkeiten. Daraus resultiert, daß die Abfindung einer Pflichtteilsschuld aus dem (im Erbweg erworbenen) Betriebsvermögen als Entnahme zu qualifizieren ist (Hinweis E 15.12.1992, 88/14/0093; E 3.7.1991, 91/14/0108; E 27.10.1980, 2953/78). Für die Bewertung maßgeblich ist der Teilwert im Entnahmezeitpunkt, also bei Übergabe des Grundstückes und nicht im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1988140060.X01Im RIS seit
20.11.2000