RS Vwgh 1993/8/5 88/14/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1993
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §6 Z4;

Rechtssatz

Der Erwerb von Nachlaßvermögen zählt zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre des Erben, auch wenn das Nachlaßvermögen ganz oder zum Teil der Einkunftserzielung dient. Dementsprechend sind Pflichtteilsschulden des Erben jedenfalls außerbetriebliche Verbindlichkeiten. Daraus resultiert, daß die Abfindung einer Pflichtteilsschuld aus dem (im Erbweg erworbenen) Betriebsvermögen als Entnahme zu qualifizieren ist (Hinweis E 15.12.1992, 88/14/0093; E 3.7.1991, 91/14/0108; E 27.10.1980, 2953/78). Für die Bewertung maßgeblich ist der Teilwert im Entnahmezeitpunkt, also bei Übergabe des Grundstückes und nicht im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988140060.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten