RS Vwgh 1993/8/5 93/14/0074

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Veröffentlicht am 05.08.1993
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GmbHG §89 Abs1;
KStG 1966 §1;
KStG 1988 §1;

Rechtssatz

Die Steuerpflicht einer GmbH endet nicht mit Eintritt der Liquidation, sondern erst mit der rechtswirksamen Beendigung des Abwicklungsverfahrens, falls ein solches gesetzlich vorgesehen ist (Hinweis Putschögl-Bauer-Mayr, Die Körperschaftsteuer, Randziffer 200 zu § 1). Dies ist gemäß § 89 Abs 1 GmbHG der Fall, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140074.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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