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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §89 Abs1;Rechtssatz
Die Steuerpflicht einer GmbH endet nicht mit Eintritt der Liquidation, sondern erst mit der rechtswirksamen Beendigung des Abwicklungsverfahrens, falls ein solches gesetzlich vorgesehen ist (Hinweis Putschögl-Bauer-Mayr, Die Körperschaftsteuer, Randziffer 200 zu § 1). Dies ist gemäß § 89 Abs 1 GmbHG der Fall, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140074.X02Im RIS seit
20.11.2000