RS Vwgh 1993/8/6 89/10/0119

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Veröffentlicht am 06.08.1993
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Index

Naturschutz Landschaftsschutz Umweltschutz
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 lita
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 litb
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
89/10/0216

Rechtssatz

Um eine Gewichtung des öffentlichen Interesses am Naturschutz und Landschaftsschutz iSd § 10 Abs 1 lit b OÖ NatSchG 1982 vornehmen zu können, bedarf es einer auf geeignete Ermittlungsergebnisse gestützten, eingehenden Darstellung des gegenwärtigen und zu erwartenden künftigen Bedarfes nach diesem Erholungsraum sowie der Art, der Intensität und der Dauer der zu erwartenden Beeinträchtigungen. Denn für die vorzunehmende Interessenabwägung ist es nicht unerheblich, ob der an sich als Erholungsgebiet geeignete Landschaftsbereich stark, weniger oder nur vereinzelt durch Erholungssuchende genutzt wird bzw voraussichtlich genutzt werden wird.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Erholungswert der Landschaft dinglicher Bescheid Parteiwechsel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989100119.X12

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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