Index
Naturschutz Landschaftsschutz UmweltschutzNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Um eine Gewichtung des öffentlichen Interesses am Naturschutz und Landschaftsschutz iSd § 10 Abs 1 lit b OÖ NatSchG 1982 vornehmen zu können, bedarf es einer auf geeignete Ermittlungsergebnisse gestützten, eingehenden Darstellung des gegenwärtigen und zu erwartenden künftigen Bedarfes nach diesem Erholungsraum sowie der Art, der Intensität und der Dauer der zu erwartenden Beeinträchtigungen. Denn für die vorzunehmende Interessenabwägung ist es nicht unerheblich, ob der an sich als Erholungsgebiet geeignete Landschaftsbereich stark, weniger oder nur vereinzelt durch Erholungssuchende genutzt wird bzw voraussichtlich genutzt werden wird.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Erholungswert der Landschaft dinglicher Bescheid Parteiwechsel Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989100119.X12Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022