RS Vfgh 1986/12/6 WI-2/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1986
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 vorletzter Satz
Tir GdWO 1973 §8
Tir GdWO 1973 §58 Abs3
VfGG §68 Abs1
VfGG §70 Abs1

Rechtssatz

Tir. Gemeindewahlordnung 1973; Anfechtung der Gemeinderatswahl der Marktgemeinde Fieberbrunn vom 16. März 1986; entgegen der Bestimmung des §8 keine Festsetzung der Zahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden durch den Gemeinderat (sondern durch die gesetzlich nicht dazu berufenen politischen Parteien); gesetzwidrige Konstituierung aller so einberufenen und später tätig gewordenen Wahlbehörden; unterlaufene Rechtswidrigkeit konnte von Einfluß auf das Wahlergebnis sein, insbesondere da die gesamte Abwicklung der Wahl irregulär eingerichteten Wahlbehörden überantwortet war; Aufhebung der Wahl von der Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an

Entscheidungstexte

  • W I-2/86
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.12.1986 W I-2/86

Schlagworte

Wahlen, Wahlbehörden, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:WI2.1986

Dokumentnummer

JFR_10138794_86WI0002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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