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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaRechtssatz
Tir. Gemeindewahlordnung 1973; Anfechtung der Gemeinderatswahl der Marktgemeinde Fieberbrunn vom 16. März 1986; entgegen der Bestimmung des §8 keine Festsetzung der Zahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden durch den Gemeinderat (sondern durch die gesetzlich nicht dazu berufenen politischen Parteien); gesetzwidrige Konstituierung aller so einberufenen und später tätig gewordenen Wahlbehörden; unterlaufene Rechtswidrigkeit konnte von Einfluß auf das Wahlergebnis sein, insbesondere da die gesamte Abwicklung der Wahl irregulär eingerichteten Wahlbehörden überantwortet war; Aufhebung der Wahl von der Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Wahlbehörden, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:WI2.1986Dokumentnummer
JFR_10138794_86WI0002_01