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Naturschutz Landschaftsschutz UmweltschutzNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Begnügt sich die Behörde bei der Beurteilung nach § 10 Abs 1 lit a OÖ NatSchG 1982 zunächst mit der Feststellung des bloßen Beeinträchtigungsminimums bzw Störungsminimums, dann hat sie die erforderlichen Feststellungen aus Anlaß der Interessenabwägung nach lit b dieser Gesetzesstelle zu treffen. Es ist daher durchaus denkbar, daß die getroffenen Feststellungen die behördliche Beurteilung des Vorhabens anhand des § 10 Abs 1 lit a legcit als nicht bewilligungstauglich zu tragen vermögen, als Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung nach lit b allerdings nicht ausreichen. Diese Erwägungen über die besonderen Anforderungen an die gewichtende Genauigkeit der Sachverhaltsfeststellungen, die die Grundlage für die Abwägung völlig verschiedenartiger Interessen nach § 10 Abs 1 lit b OÖ NatSchG 1982 zu bilden haben, tragen dem Gebot einer Auslegung Rechnung, die diese Gesetzesbestimmung nicht von vornherein wegen Widerspruches zu Art 18 Abs 1 B-VG verfassungswidrig erscheinen ließe.
Schlagworte
dinglicher Bescheid Parteiwechsel Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989100119.X07Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022