RS Vwgh 1993/8/6 89/10/0119

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Veröffentlicht am 06.08.1993
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Index

Naturschutz Landschaftsschutz Umweltschutz
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
B-VG Art18 Abs1
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 lita
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 litb

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
89/10/0216

Rechtssatz

Begnügt sich die Behörde bei der Beurteilung nach § 10 Abs 1 lit a OÖ NatSchG 1982 zunächst mit der Feststellung des bloßen Beeinträchtigungsminimums bzw Störungsminimums, dann hat sie die erforderlichen Feststellungen aus Anlaß der Interessenabwägung nach lit b dieser Gesetzesstelle zu treffen. Es ist daher durchaus denkbar, daß die getroffenen Feststellungen die behördliche Beurteilung des Vorhabens anhand des § 10 Abs 1 lit a legcit als nicht bewilligungstauglich zu tragen vermögen, als Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung nach lit b allerdings nicht ausreichen. Diese Erwägungen über die besonderen Anforderungen an die gewichtende Genauigkeit der Sachverhaltsfeststellungen, die die Grundlage für die Abwägung völlig verschiedenartiger Interessen nach § 10 Abs 1 lit b OÖ NatSchG 1982 zu bilden haben, tragen dem Gebot einer Auslegung Rechnung, die diese Gesetzesbestimmung nicht von vornherein wegen Widerspruches zu Art 18 Abs 1 B-VG verfassungswidrig erscheinen ließe.

Schlagworte

dinglicher Bescheid Parteiwechsel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989100119.X07

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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