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Naturschutz Landschaftsschutz UmweltschutzNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
An eine der Interessenabwägung nach § 10 Abs 1 lit b OÖ NatSchG 1982 zugrunde zu legende Sachverhaltsdarstellung sind höhere Anforderungen hinsichtlich des Gewichtes der Störung des Landschaftsbildes einschließlich deren Wahrnehmbarkeit zu stellen, als dies für die Begründung des bloßen Erheblichkeitsminimums nach lit a erforderlich ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Störung des Landschaftsbildes dinglicher Bescheid Parteiwechsel Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989100119.X16Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022