RS Vwgh 1993/8/11 91/13/0150

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1972 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/13/0199 3

Stammrechtssatz

Den Aufwendungen für einen beruflich veranlaßten zweiten Haushalt an einem Ort, der sich als Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, kann mangels einer Reise iSd

§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 nicht mit den Sätzen des § 26 Z 7 EStG 1972 Rechnung getragen werden. Darüberhinaus können Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich auch auf andere Weise steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil eine Vielzahl von selbständig und unselbständig Werktätigen genötigt ist, sich (teilweise) außer Haus zu verköstigen, ohne daß damit die üblichen Kosten der Verpflegung berufsbedingt überschritten werden (Hinweis E 16.3.1988, 85/13/0154;

E 25.5.1988, 87/13/0195; E 15.6.1988, 85/13/0069). Daß bei einer Verköstigung außer Haus die ÜBLICHEN Kosten der Verpflegung berufsbedingt nicht überschritten werden, kann aber sinnvoll nur auf das Inland bezogen werden. Liegen hingegen im Ausland die Verpflegungsaufwendungen wegen des höheren Niveaus der Lebenhaltungskosten erheblich über den Kosten der inländischen Verpflegung, dann können nicht mehr übliche Kosten der Verpflegung erstellt werden. Vielmehr werden in diesem Fall die üblichen Kosten der Verpflegung berufsbedingt sehr wohl überschritten. Der entsprechende Mehraufwand ist, wenn er zwar glaubhaft gemacht, im einzelnen aber nicht nachgewiesen werden kann, unter Mitwirkung des Arbeitnehmers zu schätzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130150.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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