RS Vfgh 1986/12/6 WI-5/86

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Veröffentlicht am 06.12.1986
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art117 Abs2
B-VG Art141 Abs1 lita
Tir GdWO 1973 §8, §31
VfGG §71a Abs5

Rechtssatz

Tir. GemeindewahlO 1973; Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Johann i. Tir.; zum Begriff der Einteilung in "Wahlkreise" iS des Art117 Abs2 B-VG im Unterschied von der schlichten Zerlegung des Wahlgebietes in "Wahlsprengel" (iS der TGWO 1973);

Koppelungserklärung von Wahlvorschlägen iS des §31 von jeweils einem Viertel der Wahlwerber unterschrieben, und zwar von einigen Wahlwerbern in ihrer Eigenschaft als Zustellungsbevollmächtigte iS des dritten Satzes des §31 Abs1; Unterschriftserfordernisse des §31 Abs1 erfüllt; keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens; kein Kostenzuspruch, da ein Kostenersatz im Verfahren nach Art141 B-VG nur im - hier nicht in Betracht kommenden - §71a Abs5 VerfGG 1953 vorgesehen ist

Entscheidungstexte

  • W I-5/86
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.12.1986 W I-5/86

Schlagworte

Wahlen, Wahlrecht aktives, Wahlvorschlag, Wahlkreise, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:WI5.1986

Dokumentnummer

JFR_10138794_86WI0005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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