RS Vwgh 1993/8/11 91/13/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;

Rechtssatz

Aus der verdächtigen Gebarung einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft auf ihre rechtliche Inexistenz zu schließen, verstößt gegen die Denkgesetze. Eine Gesellschaft, deren alleiniger Unternehmensgegenstand die im Wege eines dritten Unternehmens vorgenommene Beteiligung an einem anderen Unternehmen ist, als bloße Treuhänderin anzusehen, widerspricht der Lebenserfahrung deswegen, weil die (auch stille) Beteiligung an anderen Unternehmungen ein im Wirtschaftsleben häufig wahrzunehmender Unternehmensgegenstand von Kapitalgesellschaften ist. Der zur Vorsicht gemahnende Umstand des liechtensteinischen Sitzes der Gesellschaft erlaubt keine andere Beurteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130005.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten