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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbRechtssatz
Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; StGG Art8; MRK Art5; auf §35 litb und c VStG 1950 gestützte Festnahme; zunächst folgende Anhaltung; nach Verkündung des Straferkenntnisses betreffend Übertretung nach PaßG und MeldeG weitere Anhaltung; kein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr; §35 litc VStG 1950 ist bei einem unerlaubten Aufenthalt in Österreich und einem Unterlassen der Abmeldung (im Regelfall) nicht anwendbar; kein gültiger Berufungsverzicht bezüglich Straferkenntnis - Strafe nicht rechtskräftig verhängt; vor Eintritt der Rechtskraft darf eine Verwaltungsstrafe nicht vollstreckt werden; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und darauffolgende Anhaltung
Art144 Abs1 B-VG; (weitere) Anhaltung der Bf. ab Zustellung des nach Aufenthaltsverbot erlassenen Schubhaftbescheides - Maßnahme, die der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (Verhängung des Aufenthaltsverbotes und der Schubhaft) dient; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Schlagworte
Paßwesen, Verwaltungsstrafrecht Vollzug, Verwaltungsstrafrecht Berufung, Fremdenpolizei, Schubhaft, Aufenthaltsverbot, Festnehmung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B70.1986Dokumentnummer
JFR_10138791_86B00070_01