RS Vwgh 1993/8/11 92/14/0144

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §61;
ZPO §68;

Rechtssatz

Da die Entziehung der Verfahrenshilfe ex tunc wirkt, wird der Antrag auf Entziehung durch die Beendigung des Rechtsstreites nicht gegenstandslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X02

Im RIS seit

26.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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