RS Vwgh 1993/8/11 92/13/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §47 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/16 89/13/0194 1

Stammrechtssatz

Bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sind wesentliche Merkmale einerseits das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses, andererseits das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit, dh die Verpflichtung einer natürlichen Person - als Dienstnehmer - bei ihrer Tätigkeit den Weisungen eines anderen - des Dienstgebers - zu folgen (Hinweis E 4.3.1986, 84/14/0063; E 17.9.1986, 85/13/0099). Zu beachten ist allerdings hinsichtlich des Merkmales der Weisungsgebundenheit, daß nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben muß; denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130022.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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