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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/16 89/13/0194 1Stammrechtssatz
Bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sind wesentliche Merkmale einerseits das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses, andererseits das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit, dh die Verpflichtung einer natürlichen Person - als Dienstnehmer - bei ihrer Tätigkeit den Weisungen eines anderen - des Dienstgebers - zu folgen (Hinweis E 4.3.1986, 84/14/0063; E 17.9.1986, 85/13/0099). Zu beachten ist allerdings hinsichtlich des Merkmales der Weisungsgebundenheit, daß nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben muß; denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130022.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.01.2010