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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61;Rechtssatz
Der Verfahrenshilfewerber muß notfalls auch die Substanz seines Vermögens angreifen, wenn es sich leicht verwerten läßt und nach den besonderen Verhältnissen die Verwertung des Vermögens oder die Belastung zumutbar ist (Hinweis Fasching, Lehrbuch, 02te Auflage, Randzahl 489).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X05Im RIS seit
26.01.2001