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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Verfahrenshilfe ist von den Angaben im Vermögensbekenntnis auszugehen, wenn dem Gericht diese Angaben nicht schon zufolge seiner Amtstätigkeit als unrichtig bekannt sind (Hinweis Fasching, Lehrbuch, 02te Auflage, Randzahl 497) und zur Veranlassung einer weiteren Ergänzung kein Anlaß besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X03Im RIS seit
26.01.2001