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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §7 Abs1;Rechtssatz
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) iSd § 7 Abs 1 EStG 1972 kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn ein Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes dient und deshalb einer Abnutzung unterliegt. Bei hergestellten Wirtschaftsgütern ist die AfA idR ausgeschlossen, solange das Wirtschaftsgut nicht fertiggestellt ist (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg2, Seite 199f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130159.X03Im RIS seit
20.11.2000