RS Vwgh 1993/8/11 91/13/0159

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §914;
EStG 1972 §7 Abs1;
GrEStG 1955 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/09 89/13/0098 2 (gegenständlich getrennte Kaufverträge betreffend Eigentumswohnung und Inventar)

Stammrechtssatz

Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer (in einer oder mehreren Urkunden enthaltener) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Hinweis E 22.5.1980, 714/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130159.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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