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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Bezieht ein Steuerpflichtiger sowohl Einkünfte aus einer Tätigkeit im Inland (hier als Lehrbeauftragter an einer österreichischen Universität) als auch vorübergehend solche aus einer im Ausland erbrachten Tätigkeit (hier viersemestrige Gastprofessur), stellen die Mietkosten für die während des Auslandsaufenthaltes genutzte Wohnung Betriebsausgaben, die durch die Berufsausübung im Ausland veranlaßt sind, dar. Dabei kommt der Frage, ob eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, keine Bedeutung zu (hier:
alleinstehender Steuerpflichtiger ist Mitbewohner der elterlichen Wohnung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130150.X04Im RIS seit
20.11.2000