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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Hat es der Abgabepflichtige als Minderheitsgesellschafter nicht in der Hand, gesellschaftsrechtliche Beschlüsse zu initiieren, deren Sinn und Folge die Substituierung von Ausschüttungsbeschlüssen durch Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung sein könnte, kommt die Beurteilung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses als Gestaltungsmißbrauch von vornherein nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130005.X05Im RIS seit
20.11.2000